Satzung

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Satzung

Angel-Club Trier-West-Pallien 1951 e.V.

Mitglied im Bezirksfischerei Verband Trier 1922 e.V. und Mitglied im Deutschen Angler Verband e. V. (DAV)
Geschäftsstelle: Hans-Joachim Lamberty, Peter-Klöckner-Str. 3, 54293 Trier, Tel. 0651/64424

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Angel-Club Trier-West-Pallien 1951 e.V. und hat seinen Sitz in Trier. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein kann sich einer übergeordneten Fischereiorganisation, die ihren Sitz in der BRD hat, anschließen. Er ist beim Registergericht Trier unter 14 VR 1198 in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Im Rahmen seiner Zweckbestimmung vertritt er den Schutz der Gewässer und der Natur als oberstes Ziel.

    Im Einzelnen:

    1. Reinhaltung der Gewässer durch Feststellung von Verunreinigungen. Meldung von Verunreinigungen und festgestellter Ursachen an die zuständigen Stellen. Hinwirken auf deren Abstellung bzw. Vermeidung.

    2. Durch Hege und Pflege der Fischbestände in den heimischen Gewässern durch geeignete Schutzmaßnahmen die Hebung der Fischerei zu erwirken.

    3. Im Zusammenwirken mit anderen Fischereiorganisation bei allen Stellen des Landes-, Bezirks-, Kreises und Kommunen der Fischerei dienenden Regelungen zu erreichen.

    4. Kauf und Pacht geeigneter Gewässer zur Ausübung der Fischerei.

    5. Durch Aufnahme von Angelfischer als Mitglieder in den Verein eine einheitliche Vertretung ihrer Interessen gegenüber allen Behörden bzw. Organisationen zu gewährleisten.

    6. Die Ausübung des waidgerechten Fischens, des Casting und Turnierwurfsports zu fördern und zu erhalten.

    7. Die Sicherstellung aller Hege- und Pflegemaßnahmen in und an den Vereinsgewässern, auch für eine eventuell erforderliche Beschaffung von Besatz, eines - für die heimischen Gewässer - geeigneten Fischbesatzes.

    8. Kameradschaftliches und gesellschaftliches Gedankengut, insbesondere bei der Jugend, zu fördern und einzuhalten.

    9. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Line nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  5. Der Verein ist ausschließlich auf ideeller und kameradschaftlicher Grundlage aufgebaut. Er enthält sich jeder politischen Betätigung und wirkt auf seine Mitglieder ein, damit sie sich als waidgerechte Angler und hilfsbereite Kameraden empfinden, die sich als Heger und Pfleger des ihnen anvertrauten Gutes betrachten. Er erwartet von ihnen Liebe und Achtung vor der Natur und Kreatur.

§3 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

Geschäftsführender Vorstand       Erweiterter Vorstand
Vorsitzender       Jugendwart
Stellvertretender Vorsitzender      Gewässerwart
Schriftführer      Sportwart
Geschäftsführer/Kassierer      2 Beisitzern

Die Gesamtvorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit und kann per Akklamation oder wird - auf Antrag - durch geheime Abstimmung durchgeführt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist geregelt, dass die Vertretung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden nur bei dessen Abwesenheit erfolgt, dabei ist er an die Weisung des Vorsitzenden gebunden. Fällt innerhalb der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, dann ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt - bis zur nächsten Jahreshauptversammlung - ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Gesamtvorstand zu berufen und mit der Wahrnehmung des vakanten Mandates zu beauftragen. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin Einzelheiten in der Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er ist verpflichtet, zur Klärung von Ressortfragen und entscheidenden Ressortaufgaben den Erweiterten Vorstand hinzuzuziehen. Die Entscheidung darüber trifft der Geschäftsführende Vorstand. Der Kassierer ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen, laufend zu verbuchen. Aus diesen Buchungen müssen Sinn und Zweck der Zahlungen oder des Zahlungseingangs zu ersehen sein. Er überwacht den Beitragseingang und regelt das Mahnverfahren. Zahlungen sind nur dann zu leisten, wenn diese durch den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen sind. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die Kassenführung und Buchhaltung überprüfen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Vor Entlastung des Gesamtvorstandes und des Kassierers ist der Bericht der Kassenprüfer anzuhören. Der Schriftführer verwaltet und erledigt das Schriftgut des Vereins. Er hat über alle Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie allen Versammlungen eine Niederschrift zu fertigen, deren Umfang und Inhalt sich aus  § 12 ergibt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in jeder Jahreshauptversammlung ihren Rechenschaftsbericht abzugeben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein organisiert ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder werden als aktive Mitglieder geführt. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, haben jedoch keine weiteren Mitgliedsrechte. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Sie darf jedoch nicht aus einem anderen Verein, der sich für den Zweck der Ausübung der Fischerei gegründet hatte, ausgeschlossen worden sein.

  1. Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung über den Antrag des aufzunehmenden Mitgliedes wird bei dessen Abwesenheit durchgeführt.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, über Personen, die in den Verein aufgenommen werden möchten, Auskünfte in fischereirechtlichen Fragen einzuholen.

  3. Die Gründe für eine durch die Mitgliederversammlung erfolgte Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht mitgeteilt zu werden.

Sollte der Verein sich einer übergeordneten Fischereiorganisation anschließen, wird jedes aktive Mitglied ebenfalls dieser Organisation angehören. Als Mitgliedsnachweis muss jedes Mitglied einen Sportfischerpass besitzen.

Mit erfolgter Aufnahme erkennt das neue Vereinsmitglied diese Satzung als für ihn verbindlich an. In den Verein können fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die den Verein finanziell und ideell unterstützen und die Angelfischerei nicht aktiv ausüben. Fördernde Mitglieder besitzen keine Rechte ordentlicher Mitglieder.

Stimmberechtigte Mitglieder (aktive Mitglieder) können - im Verhinderungsfall - ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem Mitglied ihres Vertrauens schriftlich übertragen. Die Vollmacht muss beim Vorsitzenden vorliegen bzw. vorgelegt werden. Es darf jeweils nur eine Vollmacht durch ein Mitglied vertreten werden. Jugendliche Mitglieder erhalten bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres eingeschränktes Stimmrecht. Über die Stimmabgabe bei einer wichtigen Abstimmung entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung

Zu Ehrenvorsitzenden können - durch die Mitgliederversammlung - nur Personen ernannt werden, die mindestens 10 Jahre ein solches Mandat ausgeübt haben und sich um den Verein verdient gemacht haben. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder, Förderer des Vereins und Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Fischerei verdienst gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei viertel Stimmenmehrheit. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes muss durch schriftliche Erklärung bis einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vermögen und den Einrichtungen des Vereins.

§6 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen:

  1. wenn es sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lässt, die zu einer Freiheitsstrafe führen;

  2. wenn es sich eines Fischerei- oder Jagdvergehens schuldig macht bzw. gegen die Fischwaidgerechtigkeit verstößt, solche Verstöße unterstützt, bewusst duldet oder dazu verleitet;

  3. wenn es seinem Eintritt zum Erlangen persönlicher Vorteile missbraucht, wie z. B., den Verkauf oder Tausch von am Vereinsgewässer gefangener Fische.

  4. den Bestrebungen des Vereins oder des Vorstandes wiederholt zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins bzw. der Verbände schädigt, in denen der Verein Mitglied ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. wenn es innerhalb des Vereins gegen die Pflicht zur Kameradschaft verstößt, wiederholt Anstoß und Anlass zu Streitigkeiten gibt;

  2. wenn es trotz erfolgter Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und an keinen Veranstaltungen des Vereins (wie z.B., Mitgliederversammlungen usw.) teilnimmt.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung durch den Gesamtvorstand. Dieser ist verpflichtet das auszuschließende Mitglied vorher anzuhören. Dazu gibt er ihm Gelegenheit unter Setzung einer Frist von 14 Tagen - sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der - durch den Gesamtvorstand - getroffene Ausschließungsbeschluss ist der betroffenen Person schriftlich - mit Begründung versehen - durch Einschreiben mit Rückschein zuzuleiten. Der ausgeschlossenen Person steht das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses, beim Vorsitzenden eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen. Diesem Antrag ist durch den Vorsitzenden stattzugeben. Falls die ausgeschlossene Person von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Mitgliederversammlung über ihre Ausschließungsbeschwerde entscheiden zu lassen, so hat sie das Recht vor der Mitgliederversammlung zu erscheinen und sich persönlich zu äußern oder eine schriftlich Erklärung abzugeben. Erscheint sie nicht bzw. hat sie die Gründe gegen ihren Ausschluss auch nicht schriftlich beim Vorsitzenden vorgelegt, trifft die Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung des höchsten Organs des Vereins ist dann verbindlich und wir auch so anerkannt. Mit dem Ausschluss verliert das ausgeschlossene Mitglied alle Rechte,  § 5 findet Anwendung.

§7 Beiträge

Über die Höhe der Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag (aktive und fördernde Mitglieder) und die Höhe der Erlaubnisscheingebühren in Vereinsgewässern sowie die Jahresbeiträge und Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden am Vereinsgewässer, entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung. Die Höhe der Beiträge und Gebühren ist in einer Beitragsordnung festzuhalten.

§8 Versammlungen und Beschlussfassung

Alle Versammlungen des Vereins dienen dem Ziel, den Verein und seine Zweckbestimmung zu verwirklichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung andere Regelungen festlegen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder eine Eingabe als abgelehnt. Eine Neuwahl des Gesamtvorstandes kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen, Ergänzungswahlen auch in einer Mitgliederversammlung. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§9 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Die Einladung hierzu hat - unter Angabe der Tagesordnung und geplanter Satzungsänderungen - - mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Mitgliedereinladung oder Veröffentlichung in der Tagespresse zu erfolgen. Anträge durch die Mitglieder zur Aufnahme auf die Tagesordnung der JHV müssen 14 Tage vor Beginn der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die Jahreshauptversammlung hat vornehmlich die Aufgabe Satzung/Satzungsänderungen und die Beitragsordnung ( §7) zu beschließen, den Gesamtvorstand zu wählen, die Rechenschaftsberichte der Gesamtvorstandsmitglieder entgegenzunehmen und ihnen für die abgelaufene Zeit Entlastung zu erteilen. Vor der Entlastung ist der Bericht der Kassenprüfer abzugeben. Einer Satzungsänderung müssen 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Jahreshauptversammlung zustimmen.

§10 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb 14 Tagen einberufen werden, wenn der Geschäftsführende Vorstand dies aus zwingenden Gründen für nötig erachtet oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese Versammlung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorsitzenden beantragt. Die Einladung zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung muss mit einer Tagesordnung versehen sein, aus der ihr Zweck und die Gründe hervorgehen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sie soll eine Aussprache der Mitglieder ermöglichen und Beschlüsse herbeiführen.

§11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe durch Aussprache und Beschlüsse kurzfristige Vereinsaktivitäten und Maßnahmen festzulegen. Die Mitgliederversammlungen können durch den Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen (vierteljährlich), einberufen werden. Die vorgetragenen Anregungen und Aussprachen sollen dem Gesamtvorstand die Durchführung seiner Aufgaben erleichtern. Ergänzungswahlen zum Gesamtvorstand können durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§12 Niederschrift

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) mit Anwesenheitsliste zu fertigen, die den wesentlichen Ablauf der Versammlung oder Sitzung sowie die Stimmberechtigung wiedergibt. Festzuhalten sind alle Anträge und Beschlüsse, deren Ergebnisse und Abstimmungsverhältnisse. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und den Mitgliedern (bei Versammlungen), den Mitgliedern des Gesamtvorstands/ Geschäftsführenden Vorstands (bei Sitzungen) innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen.

§13 Erwerb/Pacht von Fischgewässern

Zur Förderung und zum Erhalt des Vereinszwecks sollen vom Verein Fischgewässer erworben, gepachtet oder verpachtet werden. Über den Erwerb oder die Pachtung/Verpachtung von Vereinsgewässern hat die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung zu entscheiden. Angeln mit befreundeten Vereinen am Vereinsgewässer bedürfen der Zustimmung einer vorangegangen Mitgliederversammlung.

Als Vereinsgewässer gelten alle Gewässer, die Vereinseigentum sind oder für die der Verein Pachtverträge abgeschlossen hat. Gewässer die im Besitz des Vereins sind, dürfen solange der Verein besteht nicht veräußert werden.

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer - eigens hierzu einberufenen - außerordentliche Jahreshauptversammlung. Aus der Einladung zu dieser Versammlung muss ihr Zweck eindeutig ersichtlich sein. Beschlußfassungen müssen gemäß  § 12 eindeutig festgehalten werden. Bei Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins ist ein unabhängiger Liquidator zu bestellen, der alle Verbindlichkeiten abwickelt. Er tritt an die Stelle der nach  § 26 BGB Vertretungsberechtigten. Das eventuell noch vorhandene Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt. Diese gemeinnützige Einrichtung wird durch die Auflösungsversammlung bestimmt.

§15 Ermächtigung zur redaktionellen Änderung

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist zur redaktionellen Änderung dieser Satzung ermächtigt, falls dies aus registerrechtlichen Gründen oder aufgrund von Anforderungen nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sein sollte.

§16 Inkrafttreten

Anlässlich der Jahreshauptversammlung, die am 6.3.2004 in Trier stattfand, wurde die am 5.4.1997 in Kraft getretene Satzung in den  § 1-2-4-9- und 13 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der Jahreshauptversammlung geändert.

Satzung als PDF-Datei